§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 7.3.1980 in Kollnburg gegründete Tennisclub führt den Namen "Tennisclub Kollnburg". Sein Sitz ist Kollnburg. Der Verein ist unter Nr. 219 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Viechtach eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Er bezweckt:
1. Die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege des Tennissports,
2. die Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen, sowie die Pflege froher, sittlicher Geselligkeit,
3. die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.
Irgendwelche wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet:
1. aktive Mitglieder,
2. passive Mitglieder,
3. jugendliche Mitglieder und
4. Ehrenmitglieder
Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei der Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig. Diese haften auch für die Verbindlichkeiten des jugendlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder ernennt die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt aus dem Verein,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod
Der Austritt muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Bei Austritt und Ausschluss während des Jahres werden bereits bezahlte Beiträge und die Aufnahmegebühr nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss durch die Vorstandschaft kann erfolgen:
1. wenn ein Mitglied vorsätzlich den Zwecken des Vereins oder der Platz- und Spielordnung zuwiderhandelt oder
2. trotz Mahnung länger als 4 Wochen mit seinem Beitrag in Rückstand ist
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven und jugendlichen Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der Spielanlagen. Das Benutzungsrecht wird durch eine Spielordnung geregelt. Diese Spielordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt.
Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und haben die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 4 Beiträge
Jedes aktive Mitglied hat die Aufnahmegebühr und den jeweiligen Jahresbeitrag zu entrichten. Jugendliche Mitglieder zahlen nur den jeweiligen Jahresbeitrag.
Will ein jugendliches Mitglied bei Erreichen der Vollfahrigkeit oder bei Beendigung der Schul- bzw. Berufsausbildung seine aktive Mitgliedschaft fortsetzen, hat es die festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge setzt die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit fest, Sie kann beschließen, dass jedes aktive Mitglied einen außerordentlichen Beitrag zu entrichten hat, wenn dies die Lage des Vereins erfordert (Zweidrittelmehrheit der Stimmen).
§ 5 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. Ersten Vorsitzenden,
2. Zweiten Vorsitzenden,
3. Schriftführer und
4. Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten und ist ehrenamtlich.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 7 Versammlungen
1. Generalversammlung,
2. Außerordentliche Generalversammlung,
3. Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
1. Jahresbericht,
2. Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht,
3. Entlastung der Vorstandschaft,
4. Wünsche und Anträge der Mitglieder.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet dann statt, wenn sie die Vorstandschaft für notwendig hält oder ein Drittel der Mitglieder eine solche verlangt. Neuwahlen finden alle zwei Jahre statt. Alle Versammlungen sind durch Presseanzeige oder schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen, einzuberufen.
§ 8 Niederschrift
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretende Unfälle oder Diebstähle.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann jederzeit erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen solchen Entschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Änderung der Satzung
Eine Änderung dieser Satzung kann jede General- oder Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen beschließen.